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Arbeitsrecht

Ihr gutes Recht. Schutz im Arbeitskampf.

Rechtssichere Begleitung bei Streik und gewerkschaftlicher Aktion. Ein Arbeitskampf ist die härteste Phase einer Tarifauseinandersetzung. Wenn Arbeitnehmer für bessere Bedingungen streiken, reagieren Arbeitgeber oft mit erheblichem Druck, rechtswidrigen Abmahnungen oder unzulässigen Aussperrungen. Als spezialisierter Rechtsanwalt stehe ich an Ihrer Seite. Ich schütze Ihr Streikrecht, wehre Repressalien ab und sichere Ihre Position – digital oder vor Ort in Düsseldorf, schnell und bundesweit.

Warum das Streikrecht kein rechtsfreier Raum ist

Das Recht zum Arbeitskampf ist in Deutschland über Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützt. Dennoch versuchen Arbeitgeber regelmäßig, die Teilnahme an rechtmäßigen Streiks als verhaltensbedingte Pflichtverletzung darzustellen.

Ob Warnstreik, Erzwingungsstreik oder Solidaritätsstreik: Damit Ihre Teilnahme rechtssicher ist, müssen bestimmte formelle Kriterien erfüllt sein. Da Unternehmen hierbei häufig mit Einschüchterungsversuchen agieren oder unzulässige Notdienstarbeiten anordnen, ist eine präzise juristische Flankierung entscheidend. Ich sorge dafür, dass Sie Ihr Grundrecht ohne Angst vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen ausüben können.

Unser gemeinsamer Fahrplan im Arbeitskampf

  • Digitale Rechtmäßigkeitsprüfung

    Sie laden die Streikaufrufe und eventuelle Schreiben Ihres Arbeitgebers verschlüsselt hoch. Ich prüfe unverzüglich, ob es sich um einen rechtmäßigen, von einer Gewerkschaft getragenen Arbeitskampf handelt.

  • Abwehr von Maßregelungen

    Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen wegen der Streikteilnahme mit Kündigung gedroht oder eine Abmahnung erteilt? Ich leite sofort die notwendigen Schritte ein, um diese unzulässigen Repressalien (§ 612a BGB) zu stoppen.

  • Prüfung von Notdienstvereinbarungen

    Arbeitgeber versuchen oft, den Streik durch die übermäßige Anordnung von „Notdiensten“ zu brechen. Ich prüfe für Betriebsräte und Streikleitungen, ob die Forderungen des Arbeitgebers rechtmäßig sind oder die Streikwirkung unzulässig untergraben.

  • Durchsetzung von Ansprüchen nach Aussperrungen

    Ich kläre für Sie, ob die Aussperrung verhältnismäßig ist und wie Sie Ihre wirtschaftliche Existenz (z. B. durch Streikgeld) absichern.

  • Gerichtlicher Eilschutz

    Versucht der Arbeitgeber, einen rechtmäßigen Streik durch eine einstweilige Verfügung stoppen zu lassen, vertrete ich die Interessen von Arbeitnehmern und Gremien im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht.

Streiken ist ein Grundrecht. Ich schütze es.

Streiken ist ein Grundrecht. Ich schütze es.

Rechte im Streik sichern – Konsequent handeln

Ich verteidige Ihre Rechte im Arbeitskampf – diskret, digital und bundesweit.

FAQ

Häufige Fragen zum Arbeitskampf (FAQ)

Im Arbeitskampf gelten klare Regeln für Streikteilnahme, Vergütung und den Schutz vor Maßregelungen. Die folgenden Antworten geben Ihnen eine erste Orientierung zu Ihren Rechten und Pflichten während eines rechtmäßigen Streiks.

  • Nein, bei einem rechtmäßigen Streik ist jede Maßregelung durch den Arbeitgeber gesetzlich verboten (§ 612a BGB). Die Teilnahme an einem von einer Gewerkschaft ausgerufenen Streik ist ein Grundrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrags dar; Abmahnungen oder Kündigungen hierfür sind unwirksam. Erhalten Sie dennoch eine Kündigung, muss zwingend innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Gegen eine unzulässige Abmahnung kann eine Gegendarstellung verfasst oder Klage auf Entfernung aus der Personalakte eingereicht werden.

  • Nein, für die Dauer der Streikteilnahme ruht der Anspruch auf Arbeitsentgelt. Da der Arbeitgeber in dieser Zeit keinen Lohn zahlen muss, erhalten Gewerkschaftsmitglieder als Ausgleich ein sogenanntes Streikgeld von ihrer Organisation. Nicht organisierte Arbeitnehmer haben diesen Anspruch in der Regel nicht, sind aber dennoch vor Kündigungen geschützt, wenn sie sich am Streik beteiligen.

  • Nein, eine Pflicht zur vorherigen persönlichen Ankündigung Ihrer Streikteilnahme besteht nicht; Vorabfragen des Arbeitgebers dürfen Sie unbeantwortet lassen. Allerdings sind Sie verpflichtet, sich im Moment des Streikantritts ordnungsgemäß im Betrieb abzumelden bzw. im Zeiterfassungssystem auszustempeln, sofern ein solches System im Unternehmen genutzt wird. Die Pflichten zur korrekten Dokumentation der Arbeitszeit ruhen durch den Streik nicht. Ein heimliches Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Ausstempeln gilt als schwerwiegender Arbeitszeitbetrug und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

  • Warnstreiks finden während laufender Verhandlungen statt, Erzwingungsstreiks nach dem Scheitern. Warnstreiks dienen dazu, den Druck auf den Arbeitgeber in einer frühen Phase zu erhöhen und sind zeitlich meist stark begrenzt. Ein Erzwingungsstreik wird erst nach dem offiziellen Scheitern der Verhandlungen und einer Urabstimmung der Gewerkschaftsmitglieder eingeleitet und ist unbefristet.

  • Die Übernahme von Arbeit streikender Kollegen (Streikbrecherarbeit) ist für jeden Arbeitnehmer freiwillig; der Arbeitgeber kann Sie hierzu nicht verpflichten. Anders verhält es sich bei Notdiensten zur Abwendung von Gefahren für Leib, Leben oder Betriebsanlagen. Liegt eine wirksame Notdienstvereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber vor, sind die eingeteilten Mitarbeiter zur Arbeitsleistung verpflichtet. Kommt keine Vereinbarung zustande, darf der Arbeitgeber den Notdienst im Rahmen seines Notarbeitsrechts einseitig anordnen; auch diese Anordnung ist für die ausgewählten Arbeitnehmer zunächst bindend.