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Besonderer Kündigungsschutz – Kanzlei Zink

Besonderer
Kündigungsschutz

Arbeitsrecht

Ihr Sonderrecht im Beruf. Schutz in jeder Lebenslage.

Konsequente Verteidigung schutzbedürftiger Arbeitnehmer. Das Gesetz sieht für bestimmte Personengruppen extrem hohe Hürden bei Kündigungen vor. Wenn der Arbeitgeber Sie trotz Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder während der Ausbildung entlassen will, bricht er in den allermeisten Fällen geltendes Recht. Als Rechtsanwalt decke ich diese Fehler auf und sichere Ihre Existenz – digital oder vor Ort in Düsseldorf, schnell und bundesweit.

Warum der besondere Kündigungsschutz ein scharfes Schwert ist

Der Gesetzgeber schützt spezifische Personengruppen vor dem Verlust des Arbeitsplatzes, weil sie auf dem Arbeitsmarkt besonderen Risiken ausgesetzt sind oder sich in einer sensiblen Lebensphase befinden. In diesen Fällen reicht eine normale Kündigung des Arbeitgebers niemals aus.

Unternehmen müssen vor dem Aussprechen der Kündigung behördliche Genehmigungen einholen oder strengste formelle Fristen wahren. Da HR-Abteilungen hierbei regelmäßig folgenschwere Fehler begehen oder formelle Vorgaben missachten, sind Kündigungen gegen geschützte Personen fast immer rechtlich angreifbar. Ich zeige Ihnen die Schwachstellen des Arbeitgebers auf.

Unser gemeinsamer Fahrplan bei Sonderkündigungsschutz

  • Digitale Statusanalyse

    Sie laden Ihr Kündigungsschreiben und den Nachweis über Ihren Schutzstatus (z. B. Mutterpass, Schwerbehindertenausweis oder Ausbildungsvertrag) verschlüsselt hoch. Ich prüfe die Rechtslage unverzüglich.

  • Behördliche Überprüfung

    Ich kontrolliere, ob Ihr Arbeitgeber die zwingend erforderliche Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (z. B. Integrationsamt oder Arbeitsschutzbehörde) eingeholt hat. Fehlt diese, ist die Kündigung sofort unwirksam.

  • Einhaltung von Mitteilungsfristen

    Wusste der Arbeitgeber zum Kündigungszeitpunkt nichts von Ihrem Status? Ich übernehme für Sie die rechtssichere und fristgerechte Nachmeldung innerhalb der gesetzlichen Fristen, um Ihren Schutzstatus rückwirkend zu aktivieren.

  • Einreichung der Kündigungsschutzklage

    Auch beim Sonderkündigungsschutz läuft die unerbittliche Drei-Wochen-Frist. Ich reiche für Sie fristgerecht Klage beim Arbeitsgericht ein, um die Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung feststellen zu lassen.

  • Strategische Verhandlungsführung

    Da der Arbeitgeber bei verletztem Sonderkündigungsschutz prozessual fast immer auf verlorenem Posten steht, nutzen wir diese enorme Hebelwirkung im Gütermin, um entweder Ihren Arbeitsplatz dauerhaft abzusichern oder eine exzellente Abfindung herauszuschlagen.

Ihr Gesetzgeber schützt Sie. Ich setze es durch.

Ihr Gesetzgeber schützt Sie. Ich setze es durch.

Sonderstatus sichern – Existenz schützen

Ich verteidige Ihre Rechte in schwierigen Lebensphasen – diskret, digital und bundesweit.

FAQ

Häufige Fragen zum besonderen Kündigungsschutz (FAQ)

Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung und Ausbildung können einen besonders starken Kündigungsschutz begründen. Die folgenden Antworten zeigen, wann der Schutz greift, welche Zustimmungen erforderlich sind und welche Fristen Sie beachten müssen.

  • Es gilt ein striktes gesetzliches Kündigungsverbot während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 17 MuSchG). Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit nur in seltenen, behördlich vorab genehmigten Ausnahmefällen (z. B. bei einer insolvenzbedingten Betriebsstilllegung) eine Kündigung aussprechen. Voraussetzung für den Schutz ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungszugang mitgeteilt wird; ein unverschuldetes Verspäten der Mitteilung schadet nicht, wenn sie unverzüglich nachgeholt wird. Im Anschluss schützt das BEEG die Mutter während einer beantragten oder genommenen Elternzeit ebenfalls vor Kündigungen.

  • Während der Elternzeit besteht ein starker Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Jede normale betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem formalen Elternzeitverlangen, jedoch frühestens 8 Wochen (bei Kindern bis zu 3 Jahren) bzw. 14 Wochen (bei Kindern zwischen 3 und 8 Jahren) vor dem geplanten Beginn der Elternzeit. Dieser vorwirkende Schutz greift bei einer Aufteilung der Elternzeit vor jedem Teilabschnitt neu. Kündigungen sind in diesem gesamten Zeitraum nur in seltenen, behördlich vorab genehmigten Ausnahmefällen (z. B. bei einer vollständigen Betriebsstilllegung) zulässig.

  • Nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 173 SGB IX) genießen schwerbehinderte Menschen (GdB ab 50) und ihnen Gleichgestellte besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis dann nur mit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes kündigen. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam. Um diese Unwirksamkeit geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer jedoch zwingend innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben; andernfalls wird die Kündigung trotz des Fehlens der Genehmigung wirksam.

  • Nach Ablauf der Probezeit ist die ordentliche Kündigung eines Auszubildenden durch den Betrieb gesetzlich ausgeschlossen (§ 22 BBiG). Eine Beendigung ist nur noch fristlos aus einem schwerwiegenden, wichtigen Grund und innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis des Vorfalls zulässig. Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen während ihrer Amtszeit denselben Sonderkündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG). Darüber hinaus besitzen sie nach § 78a BetrVG das exklusive Sonderrecht, in den letzten drei Monaten ihrer Ausbildung schriftlich eine Weiterbeschäftigung zu verlangen, wodurch nach Ausbildungsende rechtlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Betrieb entsteht.

  • Wusste der Arbeitgeber zum Kündigungszeitpunkt nichts von Ihrem Schutzstatus, verfällt dieser nicht automatisch, jedoch laufen strikte Ausschlussfristen. Bei einer Schwangerschaft müssen Sie den Arbeitgeber grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungszugang informieren; wussten Sie selbst noch nichts von der Schwangerschaft, muss die Mitteilung unverzüglich nach Kenntnis erfolgen. Bei einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung läuft eine Verwirkungsfrist von drei Wochen nach Kündigungszugang für die Mitteilung an den Arbeitgeber. Unabhängig von dieser Mitteilung muss in beiden Fällen zwingend innerhalb von drei Wochen ab Kündigungszugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden, da die Kündigung andernfalls rechtlich wirksam wird.