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Tarifvertragsrecht – Kanzlei Zink

Tarifvertragsrecht

Arbeitsrecht

Ihr Recht nach Tarif. Mehr Schutz. Mehr Gehalt.

Konsequente Durchsetzung Ihrer tariflichen Ansprüche. Ein anwendbarer Tarifvertrag bietet Arbeitnehmern erhebliche Vorteile gegenüber dem normalen Arbeitsrecht – von höheren Löhnen über mehr Urlaub bis hin zu kürzeren Wochenarbeitszeiten. Doch viele Arbeitgeber versuchen, Tarifansprüche zu umgehen, stufen Mitarbeiter in zu niedrige Entgeltgruppen ein oder verschweigen die Tarifbindung. Als Rechtsanwalt decke ich diese Fehler auf und setze Ihre Tarifrechte konsequent durch – digital oder vor Ort in Düsseldorf, schnell und bundesweit.

Warum das Tarifvertragsrecht oft ein unsichtbarer Hebel ist

Das Tarifvertragsrecht (TVG) steht im Rang über dem normalen Arbeitsvertrag. Das bedeutet: Verschlechterungen zu Ihren Ungunsten im Arbeitsvertrag sind unwirksam, wenn für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt (sogenanntes Günstigkeitsprinzip).

Das zentrale Risiko für Arbeitnehmer liegt in den unbarmherzigen tariflichen Ausschlussfristen. Während das Gesetz eine dreijährige Verjährung vorsieht, verfallen tarifliche Ansprüche (z. B. auf ausstehendes Weihnachtsgeld oder Überstundenzuschläge) oft schon nach zwei bis sechs Monaten, wenn sie nicht formgerecht geltend gemacht werden. Ich analysiere Ihre Verträge sofort, um Ihre Ansprüche lückenlos vor dem Verfall zu schützen.

Unser gemeinsamer Fahrplan im Tarifvertragsrecht

  • Digitale Tarifprüfung

    Sie laden Ihren Arbeitsvertrag und – falls vorhanden – den geltenden Tarifvertrag verschlüsselt hoch. Ich prüfe unverzüglich, ob eine Tarifbindung vorliegt (z. B. durch Gewerkschaftsmitgliedschaft, Allgemeinverbindlichkeit oder Bezugnahmeklausel).

  • Überprüfung der Eingruppierung

    Stimmt Ihre Entgeltgruppe mit Ihren tatsächlichen Aufgaben überein? Ich durchleuchte Ihre Tätigkeitsbeschreibung und fordere bei einer Fehlgruppierung die rückwirkende Höhergruppierung und Gehaltsnachzahlung ein.

  • Sofortiges Ausschlussfrist-Management

    Ich identifiziere alle im Tarifvertrag verankerten Verfallfristen und leite unverzüglich die notwendige schriftliche Geltendmachung ein, damit Ihnen kein Cent zustehendes Geld verloren geht.

  • Durchsetzung von Sonderzahlungen

    Ob Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld, Schichtzulagen oder tarifliche Altersvorsorge: Ich fordere Ihre vorenthaltenen tariflichen Leistungen schriftlich und mit juristischem Nachdruck beim Arbeitgeber ein.

  • Vertretung vor dem Arbeitsgericht

    Weigert sich der Arbeitgeber, den Tarifvertrag anzuwenden oder die Rückstände zu zahlen, reiche ich für Sie Lohn- oder Feststellungsklage beim Arbeitsgericht ein und vertrete Sie bundesweit im Prozess.

Tarifrechte sind keine freiwilligen Leistungen. Ich fordere sie ein.

Tarifrechte sind keine freiwilligen Leistungen. Ich fordere sie ein.

Tarifrechte sichern – Ansprüche durchsetzen

Ich setze Ihre tariflichen Ansprüche konsequent durch – diskret, digital und bundesweit.

FAQ

Häufige Fragen zum Tarifvertragsrecht (FAQ)

Tarifverträge können Vergütung, Arbeitszeit und weitere Ansprüche verbindlich regeln, enthalten aber oft sehr kurze Ausschlussfristen. Hier erfahren Sie, wann ein Tarifvertrag gilt und wie Eingruppierungen sowie tarifliche Ansprüche geprüft werden.

  • Ein Tarifvertrag gilt im Regelfall bei beidseitiger Tarifgebundenheit oder durch vertragliche Vereinbarung. Er greift automatisch, wenn Sie Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind und Ihr Arbeitgeber im Arbeitgeberverband ist. Zudem gilt er, wenn im Arbeitsvertrag eine sogenannte „Bezugnahmeklausel“ vereinbart wurde oder das Bundesministerium für Arbeit den Tarifvertrag für „allgemeinverbindlich“ erklärt hat.

  • Die besseren Regelungen des Tarifvertrags setzen sich automatisch durch. Nach dem gesetzlichen Günstigkeitsprinzip darf der Arbeitsvertrag zwar bessere Konditionen als der Tarifvertrag enthalten (z. B. mehr Gehalt), aber niemals schlechtere. Klauseln im Arbeitsvertrag, die tarifliche Rechte beschneiden (z. B. weniger Urlaubstage), sind von vornherein unwirksam.

  • Ja, Sie haben Anspruch auf korrekte Bezahlung nach Ihren tatsächlichen Aufgaben. Viele Arbeitnehmer sind in einer zu niedrigen Entgeltgruppe eingestuft, obwohl sie komplexere Tätigkeiten ausüben oder mehr Verantwortung tragen. Ich analysiere Ihre tägliche Arbeit im Abgleich mit den tariflichen Merkmalen und fordere die korrekte Einstufung sowie die Gehaltsdifferenz für Sie ein.

  • Ja, es gilt die sogenannte Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG. Tritt der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, bleibt er an den aktuellen Tarifvertrag so lange zwingend gebunden, bis dieser endet (z. B. durch Kündigung oder Zeitablauf). Für bestehende Arbeitsverhältnisse läuft der Tarifvertrag bis dahin unverändert weiter; der Arbeitgeber kann ihn in dieser Phase nicht einseitig oder durch Abänderungsverträge zu Ungunsten der Mitarbeiter außer Kraft setzen. Nach dem Ende des Tarifvertrags schließt sich die gesetzliche Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG an. Die tariflichen Regelungen gelten dann so lange unverändert als Inhalt Ihres Arbeitsvertrags weiter, bis sie durch eine andere Vereinbarung (z. B. einen neuen Tarifvertrag oder eine einvernehmliche Vertragsänderung) ersetzt werden.

  • Tarifliche Ausschlussfristen sind oft extrem kurz und unerbittlich. Im Gegensatz zur dreijährigen gesetzlichen Verjährung verfallen tarifliche Ansprüche auf Lohn, Zulagen oder Urlaub oft schon nach wenigen Monaten, wenn sie nicht schriftlich eingefordert werden. Wer zu lange zögert, verliert seine Ansprüche endgültig. Lassen Sie uns Ihre Fristen daher sofort absichern.