Kündigung
Kündigung erhalten? Jetzt Ihre Rechte durchsetzen.
Eine Kündigung ist kein Schicksal – sondern ein Rechtsakt. Rechtsakte lassen sich prüfen, anfechten und in vielen Fällen zu Ihren Gunsten wenden. Ich prüfe die Wirksamkeit, wahre Ihre Fristen und verhandle Ihre bestmögliche Position – digital, bundesweit und mit vollem Fokus auf eine maximale Abfindung.
Was bedeutet eine Kündigung für Ihr Arbeitsverhältnis?
Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nur dann wirksam, wenn sie alle strengen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss jede Kündigung sozial gerechtfertigt sein – entweder betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt.
Darüber hinaus müssen formelle Kriterien erfüllt sein: Die Kündigung muss zwingend schriftlich auf Papier erfolgen, der Betriebsrat muss ordnungsgemäß angehört worden sein (§ 102 BetrVG) und der Sonderkündigungsschutz (z. B. bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Elternzeit) darf nicht verletzt sein. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung angreifbar.
Achtung: Die Drei-Wochen-Frist entscheidet.
Wer nach Erhalt einer Kündigung abwartet, verliert seine Rechte. Ab dem Tag, an dem Ihnen das Kündigungsschreiben zugeht, haben Sie exakt drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG).
Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung automatisch als rechtswirksam – selbst wenn sie inhaltlich völlig fehlerhaft war. Das Gesetz erlaubt eine nachträgliche Zulassung der Klage nur in extremen, seltenen Ausnahmefällen. Verlassen Sie sich nicht darauf und handeln Sie sofort. Je schneller Sie reagieren, desto stärker ist Ihre Verhandlungsposition.
Unser gemeinsamer Fahrplan bei einer Kündigung
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Digitale Sofortprüfung
Sie laden das Kündigungsschreiben verschlüsselt hoch. Ich analysiere Datum, Form sowie Kündigungsart und gebe Ihnen eine direkte Einschätzung Ihrer Angriffspunkte.
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Fristgerechte Klageerhebung
Ich reiche innerhalb der strikten Drei-Wochen-Frist eine rechtssichere Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht für Sie ein.
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Strategische Begleitung zum Gütetermin
Im gerichtlichen Gütetermin wird meist ein schneller Vergleich angestrebt. Das Arbeitsgericht ordnet hierbei in der Regel das persönliche Erscheinen an. Ich bereite Sie optimal vor, begleite Sie persönlich und fange den psychologischen Druck im Gerichtssaal für Sie ab.
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Abfindungs- & Zeugnisverhandlung
Ob im Gerichtssaal oder am Verhandlungstisch: Ich kämpfe für eine maximale Abfindungshöhe, eine bezahlte Freistellung und ein erstklassiges Arbeitszeugnis.
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Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs
Sollte ein Urteil zu Ihren Gunsten ergehen, setze ich Ihren gesetzlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung konsequent gegenüber dem Arbeitgeber durch.
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Beratung für Folgefragen
Ich sichere Ihre Position bezüglich Ihres vollen Arbeitslosengeld-Anspruchs und helfe Ihnen, teure Sperrzeiten bei der Bundesagentur für Arbeit von vornherein zu vermeiden.
Keine Zeit verlieren. Existenz sichern.
Kündigung erhalten – Frist im Arbeitsrecht sichern
Ich kämpfe bundesweit für Ihr Recht – diskret, digital und ohne bürokratischen Zeitverlust durch lange Anfahrtswege.
Weitere Bereiche
im Arbeitsrecht
Neben der Kündigung berate ich Arbeitnehmer in allen relevanten Bereichen – von der Kündigungsschutzklage bis zum Aufhebungsvertrag.
Häufige Fragen zur Kündigung (FAQ)
Nach einer Kündigung entscheiden Fristen und die richtige Reaktion über Ihre weiteren Möglichkeiten. Hier finden Sie erste Antworten zur Drei-Wochen-Frist, zur Wirksamkeit der Kündigung, zur Kündigungsschutzklage und zu möglichen Abfindungen.
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Handeln Sie sofort und bewahren Sie Ruhe. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang des Schreibens. Lassen Sie die Kündigung unverzüglich digital von mir prüfen. Ich bewerte die Angreifbarkeit, informiere Sie über Ihre Rechte und erhebe bei Bedarf fristgerecht Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
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Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) hat oberste Priorität. Sie ist die kürzeste und schärfste Frist nach einer Kündigung. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen, da die Kündigung andernfalls als von Anfang an rechtswirksam gilt. Danach ist eine Klage nur noch in seltenen Ausnahmefällen (§ 5 KSchG) zulässig. Zusätzlich müssen Sie auf die Ausschlussfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag achten: Offene Ansprüche auf Lohn, Überstunden oder Urlaubsabgeltung verfallen oft schon nach zwei bis drei Monaten ab Fälligkeit, wenn sie bis dahin nicht schriftlich geltend gemacht wurden. Parallel dazu läuft eine wichtige sozialrechtliche Frist: Sie müssen sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden (§ 38 Abs. 1 SGB III), um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
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Wenn sie formelle Fehler aufweist oder sozial ungerechtfertigt ist. Eine Kündigung scheitert oft an der fehlenden Schriftform (E-Mail, SMS oder Fax sind unwirksam), einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG), der Verletzung des Sonderkündigungsschutzes (z. B. Schwangerschaft, Elternzeit) oder wenn kein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt.
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Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristgerecht, die außerordentliche sofort. Eine ordentliche Kündigung muss die gesetzliche oder vertragliche Frist einhalten. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung erfordert einen schwerwiegenden, wichtigen Grund (§ 626 BGB). Da die Hürden hierfür extrem hoch sind, sind fristlose Kündigungen besonders häufig erfolgreich angreifbar.
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Ein automatischer gesetzlicher Anspruch besteht nur in seltenen Ausnahmefällen. In der Praxis wird eine Abfindung fast immer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verhandelt. Als Faustregel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Ein Anwalt erzielt hierbei erfahrungsgemäß deutlich höhere Summen als ein unvertretener Arbeitnehmer.
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Das Gericht prüft die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen. Im Fokus steht die Frage, ob die Kündigung durch betriebliche, personelle oder verhaltensbedingte Gründe sozial gerechtfertigt ist. Das Verfahren startet immer mit einem schnellen Gütetermin, um eine gütliche Einigung (meist gegen Abfindung) zu erzielen.
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Bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht. Das Kündigungsschreiben selbst muss keine Gründe enthalten – diese muss der Arbeitgeber erst in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess darlegen. Es gibt jedoch wichtige gesetzliche Ausnahmen und Sonderregelungen:
Außerordentliche Kündigung: Bei einer fristlosen Kündigung haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Ihnen die Gründe auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden (§ 626 Abs. 2 S. 3 BGB). Das Fehlen der Begründung im Schreiben macht die Kündigung selbst aber nicht unwirksam.
Auszubildende: Nach der Probezeit muss die Kündigung eines Auszubildenden die Kündigungsgründe schriftlich enthalten (§ 22 Abs. 3 BBiG). Fehlen sie, ist die Kündigung sofort unwirksam.
Mutterschutz: Liegt die seltene behördliche Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren vor, muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund zwingend im Schreiben angeben.