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Unternehmensmitbestimmung – Kanzlei Zink

Unternehmensmitbestimmung

Arbeitsrecht

Demokratisierung der Wirtschaft. Rechte im Aufsichtsrat sichern.

Rechtssichere Begleitung von Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräten und Konzerngremien. Die Unternehmensmitbestimmung sichert Arbeitnehmern über die Vertretung im Aufsichtsrat direkten Einfluss auf strategische Unternehmensentscheidungen. Die gesetzlichen Vorgaben des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG), des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) und des Montan-Mitbestimmungsgesetzes sind komplex. Häufig versuchen Unternehmen, Schwellenwerte durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen zu umgehen oder die Rechte der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat zu beschränken. Als Rechtsanwalt berate und vertrete ich Gesamt- und Konzernbetriebsräte sowie Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat – digital oder vor Ort in Düsseldorf, schnell und bundesweit.

Die gesetzliche Struktur der Unternehmensmitbestimmung

Im Gegensatz zur betrieblichen Mitbestimmung (Betriebsrat) greift die Unternehmensmitbestimmung auf der Ebene der Unternehmensführung. Sie stellt sicher, dass die Interessen der Belegschaft bei grundlegenden strategischen und wirtschaftlichen Entscheidungen des Unternehmens direkt im Kontrollorgan verankert sind.

Die rechtlichen Schwerpunkte teilen sich in folgende Kernbereiche auf:

  • Einführung und Statusverfahren

    Die Überprüfung von Arbeitnehmerschwellenwerten (z. B. 500 oder 2.000 Beschäftigte) und die Einleitung gerichtlicher Statusverfahren zur gesetzsmäßigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats.

  • Organberatung und Compliance

    Die laufende rechtliche Beratung von Arbeitnehmer-Aufsichtsratsmitgliedern bezüglich ihrer Verschwiegenheitspflichten, Haftungsrisiken und Kontrollrechte.

Unser gemeinsamer Fahrplan bei der Unternehmensmitbestimmung

  • Digitale Schwellenwert-Analyse

    Sie übermitteln mir die Strukturdaten des Unternehmens oder Konzerns verschlüsselt. Ich analysiere die tatsächliche Beschäftigtenzahl unter Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern und Konzernstrukturen, um das Entstehen von Mitbestimmungsrechten zu prüfen.

  • Durchführung von Statusverfahren

    Weigert sich die Unternehmensleitung, einen mitbestimmten Aufsichtsrat zu errichten oder falsch zusammengesetzte Gremien zu korrigieren, leite ich für den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat das gerichtliche Statusverfahren nach § 97 AktG ein.

  • Begleitung von Aufsichtsratswahlen

    Aufsichtsratswahlen der Arbeitnehmerseite unterliegen strengen formellen Vorschriften. Ich berate Hauptwahlvorstände digital bei der rechtssicheren Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, um Wahlanfechtungen von vornherein zu vermeiden.

  • Laufende Organberatung im Aufsichtsrat

    Ich unterstütze die Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat bei der Vorbereitung von Sitzungen, der Prüfung von Beschlussvorlagen (z. B. bei Restrukturierungen) und der rechtssicheren Ausübung von Auskunftsrechten.

  • Vertretung bei haftungs- und berufsrechtlichen Konflikten

    Droht der Arbeitgeber mit Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 116 i.V.m. § 93 AktG), wehre ich diese unberechtigten Angriffe strategisch und juristisch fundiert für Sie ab.

Mitbestimmung ist ein hartes Recht. Ich stelle sicher, dass es genutzt wird.

Gesetzliche Schwellenwerte sind verbindlich. Ich setze Ihre Beteiligungsrechte durch.

Mitbestimmung sichern – Strategischen Einfluss wahren

Ich sichere Ihre Position im Kontrollorgan ab – absolut diskret, digital und bundesweit.

FAQ

Häufige Fragen zur Unternehmensmitbestimmung (FAQ)

Die Unternehmensmitbestimmung regelt den Einfluss der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat und in weiteren Kontrollgremien. Die folgenden Antworten erläutern Schwellenwerte, Besetzung, Statusverfahren sowie Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter.

  • Ab welcher Unternehmensgröße ein Anspruch auf Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat entsteht, richtet sich nach der Beschäftigtenzahl der Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA):

    Mehr als 500 Beschäftigte: Es gilt das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG). Der Aufsichtsrat muss zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen.

    Mehr als 2.000 Beschäftigte: Es greift das Mitbestimmungsgesetz von 1976 (MitbestG). Hier ist eine paritätische (hälftige) Besetzung des Aufsichtsrats vorgeschrieben.

    Wichtig für die Zählung:Neben der Stammbelegschaft zählen auch Leiharbeitnehmer für die Schwellenwerte mit, sofern sie für eine Einsatzdauer von mehr als sechs Monaten eingeplant sind (§ 14 Abs. 2 AÜG). Laut Bundesgerichtshof kommt es dabei rein auf die dauerhafte Besetzung des Arbeitsplatzes an, nicht auf die Kontinuität der Person.

  • Es handelt sich um das gesetzliche Verfahren zur Klärung der Aufsichtsratszusammensetzung. Ist der Aufsichtsrat nicht oder falsch nach den Mitbestimmungsgesetzen gebildet, muss die Unternehmensleitung ein Statusverfahren einleiten. Unterlässt sie dies, kann unter anderem der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat das Verfahren gerichtlich erzwingen, um die Errichtung der Arbeitnehmerbank durchzusetzen.

  • Es gelten dieselben strengen Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten wie für die Anteilseignerseite. Jedes Aufsichtsratmitglied haftet bei Pflichtverletzungen grundsätzlich persönlich. Arbeitnehmervertreter geraten häufig in Konflikte bezüglich der Berichtspflichten gegenüber dem Betriebsrat und der aktienrechtlichen Verschwiegenheit. Ich berate Sie im Vorfeld, um Haftungsfallen rechtssicher zu umschiffen.

  • Ein Wechsel in eine Europäische Gesellschaft (SE) friert den Status quo ein, löscht ihn aber nicht automatisch. Beim Wechsel in eine SE muss das sogenannte SE-Beteiligungsverfahren durchlaufen werden. Hier verhandelt ein Besonderes Verhandlungsgremium (BVG) der Arbeitnehmer die zukünftige Mitbestimmung. Ich begleite Gremien in diesen komplexen, grenzüberschreitenden Verhandlungen, um bestehende Mitbestimmungsniveaus abzusichern.

  • Das Unternehmen ist zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Hinzuziehung von externem Rat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe erforderlich ist und ein verständiges Organmitglied sie für notwendig halten durfte. Dies ist insbesondere bei komplexen Umstrukturierungen, drohender persönlicher Haftung oder schwerwiegenden Rechtsfragen der Fall. Da dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz primär dem Gesamtorgan zusteht, ist eine Kostenübernahme für die Arbeitnehmerbank als Teilgruppe vor allem dann rechtssicher, wenn der Aufsichtsrat die Beratung mehrheitlich beschließt oder ein akuter Interessenkonflikt zur Anteilseignerseite vorliegt, der eine neutrale Beratung unmöglich macht. Die Abrechnung erfolgt in diesen Fällen direkt mit der Gesellschaft.