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Betriebliche Altersversorgung (bAV) – Kanzlei Zink

Betriebliche Altersversorgung
(bAV)

Arbeitsrecht

Tarifliche und gesetzliche Ansprüche sichern. Versorgung ausbauen.

Rechtssichere Prüfung und Durchsetzung von Betriebsrenten-Ansprüchen. Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein komplexes Geflecht aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Häufig werden Ansprüche beim Ausscheiden falsch berechnet, gesetzliche Arbeitgeberzuschüsse unterschlagen oder Zusagen bei Betriebsübergängen gekürzt. Als Rechtsanwalt berate und vertrete ich Arbeitnehmer und Betriebsräte bei der Durchsetzung und Gestaltung ihrer Versorgungsrechte – digital oder vor Ort in Düsseldorf, schnell und bundesweit.

Die rechtliche Struktur der betrieblichen Altersversorgung

Die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber begründet einen rechtsverbindlichen Anspruch. Das Betriebsrentengesetz schützt diese Zusagen streng. Dennoch kommt es in der Praxis regelmäßig zu Abweichungen zwischen der erteilten Zusage und der tatsächlichen Durchführung.

Die rechtlichen Schwerpunkte teilen sich in folgende Kernbereiche auf:

  • Für Arbeitnehmer

    Die Klärung der Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einem Stellenwechsel, die korrekte Berechnung der Rentenhöhe sowie die Durchsetzung des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung.

  • Für Betriebsräte

    Die Ausübung von Mitbestimmungsrechten bei der Ausgestaltung von Versorgungssystemen im Unternehmen und die Verhandlung von Betriebsvereinbarungen zur bAV.

Unser gemeinsamer Fahrplan bei der betrieblichen Altersversorgung

  • Digitale Prüfung der Versorgungszusage

    Sie laden Ihre Versorgungszusage, die Entgeltumwandlungsvereinbarung oder geltende Tarifverträge verschlüsselt hoch. Ich analysiere die Dokumente auf formelle Fehler und bestehende Ansprüche.

  • Durchsetzung des Arbeitgeberzuschusses

    Das Gesetz schreibt bei einer Entgeltumwandlung in der Regel einen Arbeitgeberzuschuss von 15 % vor, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Ich fordere vorenthaltene Zuschüsse rückwirkend für Sie ein.

  • Prüfung von Ansprüchen bei Kündigung & Ausscheiden

    Beim Verlassen eines Unternehmens stellt sich die Frage, ob Ihre Rentenansprüche bereits gesetzlich unverfallbar sind. Ich berechne den exakten Wert Ihrer Anwartschaft und sichere Ihren Übertragungsanspruch zum neuen Arbeitgeber.

  • Sicherung bei Betriebsübergängen (§ 613a BGB)

    Wird Ihr Betrieb von einem anderen Unternehmen übernommen, gehen bestehende Versorgungszusagen kraft Gesetzes über. Ich überwache diesen Prozess und wehre unzulässige Kürzungen oder Änderungen der Zusage ab.

  • Vertretung im gerichtlichen Klageverfahren

    Weigert sich der Arbeitgeber oder Versorgungsträger, die Betriebsrente vereinbarungsgemäß auszuzahlen oder anzupassen, erhebe ich Klage vor dem Gericht und vertrete Ihre Interessen im Prozess.

Gesetzliche Vorgaben sind einzuhalten. Ich schaffe für Sie Klarheit.

Gesetzliche Vorgaben sind einzuhalten. Ich schaffe für Sie Klarheit.

Ansprüche sichern – Versorgung digital überprüfen

Ich sichere Ihre erarbeiteten Vorsorgeansprüche ab – absolut diskret, digital und bundesweit.

FAQ

Häufige Fragen zur betrieblichen Altersversorgung (FAQ)

Bei der betrieblichen Altersversorgung geht es um Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschüsse und den Erhalt erworbener Ansprüche. Hier erhalten Sie eine erste Orientierung zu Unverfallbarkeit, Arbeitgeberwechsel, Mitbestimmung und Insolvenzschutz.

  • Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Nach § 1a BetrAVG kann jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer verlangen, dass Teile seiner künftigen Entgeltansprüche für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Einen Anspruch auf eine rein arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente gibt es hingegen nur, wenn dies vertraglich oder tariflich vereinbart ist.

  • Beim Wechsel des Arbeitgebers bleiben Ihre Ansprüche gesetzlich geschützt, sofern sie unverfallbar sind.

    Haben Sie die Altersvorsorge selbst durch Entgeltumwandlung finanziert, ist Ihr Anspruch von Beginn an sofort unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Wurde die Betriebsrente vom Arbeitgeber finanziert, bleibt Ihnen der Anspruch erhalten, wenn Sie beim Ausscheiden mindestens 21 Jahre alt sind und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 BetrAVG).

    Bei unverfallbaren Ansprüchen haben Sie innerhalb eines Jahres nach dem Wechsel einen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung des Kapitals (Portabilität) auf den neuen Arbeitgeber (§ 4 BetrAVG). Dies gilt für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, sofern der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Alternativ kann der Vertrag beim alten Arbeitgeber beitragsfrei ruhen oder privat weitergeführt werden.

  • Ja, der Gesetzgeber schreibt einen verpflichtenden Zuschuss vor.

    Sofern der Arbeitgeber durch Ihre Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss er einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts in die betriebliche Altersversorgung (bAV) einzahlen. Dieser Anspruch gilt für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Der Zuschuss ist jedoch auf die tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge gedeckelt. Verdienen Sie beispielsweise oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, entfällt die Zuschusspflicht für den Teil, bei dem der Arbeitgeber nichts einspart. Abweichungen von dieser gesetzlichen Regelung sind in der Regel nur durch spezifische tarifvertragliche Regelungen zulässig.

  • Ja, der Betriebsrat besitzt ein starkes Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestimmt das Gremium über die Ausgestaltung, die Struktur und die Verteilungsgrundsätze des Versorgungssystems im Betrieb zwingend mit (z. B. wer Anspruch auf die bAV hat und wie die Renten berechnet werden). Die Grundsatzentscheidung, ob der Arbeitgeber überhaupt eine bAV einführt und wie viel Kapital (Dotierungsvolumen) er dafür insgesamt bereitstellt, bleibt dagegen mitbestimmungsfrei. Bei der gesetzlichen Entgeltumwandlung entscheidet der Arbeitgeber über den Durchführungsweg und den Anbieter, es sei denn, der Betriebsrat schließt hierzu eine entsprechende Betriebsvereinbarung ab.

  • Ja, die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz gesetzlich weitreichend geschützt. Für Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds und (seit 2021/2022) die meisten Pensionskassen greift der gesetzliche Schutz über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Dieser übernimmt im Insolvenzfall die laufenden Renten und die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften. Bei einer Direktversicherung ist Ihr Erspartes geschützt, weil es in der Regel gar nicht erst in die Insolvenzmasse fällt. Zu beachten ist jedoch die gesetzliche Obergrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG: Die Absicherung durch den PSVaG ist auf das Dreifache der Bezugsgröße gedeckelt.